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Siehe auch:
Beamte auf Lebenszeit
Angestellte im öffentlichen Dienst
Beamte auf Probe
Pensionäre
Kredit für Beamte

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Weitere aus dem Internet recherchierte Informationen zu

Beamte auf Lebenszeit:

1.)Beamte auf Lebenszeit: Das Beamtenverhältnis ist in der Regel „auf Lebenszeit“ angelegt. Eine Anstellung auf Lebenszeit ist jedoch nur dann zulässig, wenn Beamtinnen und Beamte die persönlichen Grundvoraussetzungen erfüllen, das 27. Lebensjahr vollendet und ihre Bewährung in einer Probezeit nachgewiesen haben. In das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann berufen werden, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ableisten soll. Das sind im Regelfall Dienstanfänger, die nach Abschluss der Schulbildung eine „Ausbildung“ im öffentlichen Dienst beginnen (z. B. Assistenten-/Inspektorenanwärterinnen und -anwärter).

2.)Beamte auf Lebenszeit sind die Beamten, deren Grundverhältnis eine hauptberufliche und auf die Dauer der Dienstfähigkeit erstreckte Bindung an ihren Dienstherrn vorsieht. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. Vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz.

3.)Ein Beamter oder Beamtin  ist ein vom Staat oder einem sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung (dem Dienstherrn) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beschäftigter Mitarbeiter. Er bekleidet ein öffentliches Amt („Amtsträger“). Dieses besondere rechtliche Verhältnis – auch als Beamtenstatus bezeichnet – ist (in Deutschland) in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Das Dienstverhältnis wird durch Ernennung (Urkunde) begründet, nicht wie bei Angestellten oder Arbeitern durch Arbeitsvertrag (der Beamte gehört also nicht zu den Arbeitnehmern). Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter. Er empfängt danach Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als „Verwendung“ bezeichnet.

Der Beamtenstatus soll sicherstellen, dass die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden funktionsfähig bleiben und beispielsweise nicht durch Streiks „lahmgelegt“ werden können. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden sollen. Beamte führen eine (geschützte) Amtsbezeichnung (z.B. Brandmeister, Legationsrat, Polizeikommissar, Zollinspektor, Ministerialdirigent, Justizwachtmeister, Regierungsamtmann) und gegebenenfalls eine Funktionsbezeichnung (z.B. Sachbearbeiter, Behördenleiter, Standesbeamter, Fischereiaufseher, Rechtspfleger usw.).


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