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Beamte auf Lebenszeit:
1.)Beamte auf Lebenszeit: Das Beamtenverhältnis ist in der
Regel „auf Lebenszeit“ angelegt. Eine Anstellung auf
Lebenszeit ist jedoch nur dann zulässig, wenn
Beamtinnen und Beamte die persönlichen
Grundvoraussetzungen erfüllen, das 27. Lebensjahr
vollendet und ihre Bewährung in einer Probezeit
nachgewiesen haben. In das Beamtenverhältnis auf
Widerruf kann berufen werden, wer den
vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ableisten soll.
Das sind im Regelfall Dienstanfänger, die nach
Abschluss der Schulbildung eine „Ausbildung“ im
öffentlichen Dienst beginnen (z. B.
Assistenten-/Inspektorenanwärterinnen und -anwärter).
2.)Beamte auf Lebenszeit sind die
Beamten, deren Grundverhältnis eine hauptberufliche
und auf die Dauer der Dienstfähigkeit erstreckte
Bindung an ihren Dienstherrn vorsieht. Das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.
Vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz.
3.)Ein Beamter oder Beamtin
ist ein vom Staat oder einem sonstigen Träger der
öffentlichen Verwaltung (dem Dienstherrn) in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
beschäftigter Mitarbeiter. Er bekleidet ein
öffentliches Amt („Amtsträger“). Dieses besondere
rechtliche Verhältnis – auch als Beamtenstatus
bezeichnet – ist (in Deutschland) in den
Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt.
Das Dienstverhältnis wird durch Ernennung (Urkunde)
begründet, nicht wie bei Angestellten oder Arbeitern
durch Arbeitsvertrag (der Beamte gehört also nicht
zu den Arbeitnehmern). Mit dem Zeitpunkt der
Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber
Beamter. Er empfängt danach Dienstbezüge
(Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die
Wahrnehmung von Aufgaben wird als „Verwendung“
bezeichnet.
Der Beamtenstatus soll sicherstellen, dass die
Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden
funktionsfähig bleiben und beispielsweise nicht
durch Streiks „lahmgelegt“ werden können.
Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die zum Wohl der
Allgemeinheit ausgeübt werden sollen. Beamte führen
eine (geschützte) Amtsbezeichnung (z.B.
Brandmeister, Legationsrat, Polizeikommissar,
Zollinspektor, Ministerialdirigent,
Justizwachtmeister, Regierungsamtmann) und
gegebenenfalls eine Funktionsbezeichnung (z.B.
Sachbearbeiter, Behördenleiter, Standesbeamter,
Fischereiaufseher, Rechtspfleger usw.). |