Beamte auf Probe sind
diejenigen Beamten, die zur späteren Verwendung
als Beamter auf Lebenszeit eine hauptberufliche
Probezeit in einem Bewährungsdienstverhältnis
zurückzulegen haben. Vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Beamtenrechtsrahmengesetz, § 5 Abs. 1 Nr. 2
Bundesbeamtengesetz.
Beamter auf Lebenszeit kann
nur werden, wer für die angestrebte Laufbahn
hinreichend geeignet und befähigt ist. Die
Eignung und Befähigung hat der Beamte
nachzuweisen während der beamtenrechtlichen
Probezeit. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden
zwischen der laufbahnrechtlichen und der
statusrechtlichen Probezeit. Die
laufbahnrechtliche Probezeit ist in den
jeweiligen Laufbahnen unterschiedlich lang
ausgestaltet. Nach außen wird der Lauf dieser
Probezeit dadurch deutlich, daß die
Dienstbezeichnung des Beamten in dieser Zeit den
Zusatz "zur Anstellung (z. A.)" trägt. Nach
Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit ist der
Beamte auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit zu
ernennen, wenn er das 27. Lebensjahr vollendet
hat. Ist dies nicht der Fall, bleibt er zunächst
Beamter auf Probe.
Für die Feststellung der Eignung und Befähigung
des Beamten ist allein die laufbahnrechtliche
Probezeit entscheidend. Behauptet der Dienstherr
nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit,
der Beamte habe fachliche Mängel, so berechtigt
ihn dies, die Übernahme in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zu verweigern.
Während der laufbahnrechtlichen Probezeit
ergeben sich für den Dienstherrn aus der
allgemeinen Fürsorgepflicht besondere
Betreuungs- und Beratungspflichten. Insbesondere
muß der Beamte rechtzeitig auf
Leistungsschwächen, Mißstände und fachliche
Fehler hingewiesen werden. Kommt der Dienstherr
diesen besonderen Pflichten nicht nach, ergeben
sich hieraus Konsequenzen, wenn bei Ende der
Probezeit die mangelnde Eignung und Befähigung
des Beamten festgestellt wird. Eine Entlassung
des Beamten auf Probe kommt dann nicht in
Betracht. Der Dienstherr hat die Probezeit dann
vielmehr zu verlängern.
Grundsätzlich muß der Dienstherr seine
Entscheidung, ob der Beamte die Eignung und
Befähigung für die angestrebte Laufbahn besitzt,
die gesamten Leistungen des Beamten während der
Probezeit zugrunde legen. Unzulässig ist es
beispielsweise, allein die Leistungen eines
Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuches bei
Abschluß der Probezeit zu würdigen.
Kommt der Dienstherr unter Beachtung dieser
Vorgaben zu dem Ergebnis, daß der Beamte nicht
geeignet und befähigt für die angestrebte
Laufbahn ist, so hat er folgende
Entscheidungsalternativen:
Verlängerung der Probezeit,
Übernahme in die nächstniedrige Laufbahn, wenn
die Eignung und Befähigung des Beamten für diese
Laufbahn festgestellt worden ist oder
Entlassung des Beamten.
Der Personalrat muß dieser Entscheidung
zustimmen. Der betroffene Beamte sollte daher
seinen Personalrat frühzeitig umfassend
informieren. Die Entscheidung des Dienstherrn
darf nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auch nicht
ungebührlich verzögert werden. Der betroffene
Beamte hat die Möglichkeit, gegen die
Entscheidung des Dienstherrn Widerspruch
einzulegen und bei einer ablehnenden
Entscheidung über den Widerspruch Klage beim
Verwaltungsgericht zu erheben.
Im Widerspruchsverfahren erfolgt vom Grundsatz
her eine volle Überprüfung der getroffenen
Entscheidung. Demgegenüber ist die
verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis
eingeschränkt. Die Verwaltungsgerichte
überprüfen die Entscheidung nur daraufhin, ob
der gesetzliche Begriff der Bewährung und ob die
gesetzlichen Grenzen in der
Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind,
ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt
zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe
nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen
angestellt worden sind. Es ist daher unbedingt
erforderlich, daß der Beamte bereits im
Widerspruchsverfahren alle für ihn sprechenden
Gesichtspunkte vorträgt.
Vom Grundsatz her haben Widerspruch und Klage
gegen die Entscheidung des Dienstherrn
aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, daß
beispielsweise im Falle einer Entlassung der
Beamte zunächst für den Lauf des Verfahrens
weiter Beamter bleibt. Der Dienstherr hat
allerdings die Möglichkeit, die sofortige
Vollziehung seiner Entscheidung anzuordnen. In
diesem Fall muß der Beamte beim
Verwaltungsgericht in einem gerichtlichen
Eilverfahren die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels
erwirken.
Beamtenrechtsrahmengesetz
(1) Durch Gesetz kann
bestimmt werden, daß ein Amt mit leitender
Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe
übertragen wird. Die regelmäßige Probezeit
beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der
Probezeit kann zugelassen werden; die
Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in
denen dem Beamten die leitende Funktion nach
Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf
die Probezeit angerechnet werden. Eine
Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur
berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf
Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit
berufen werden könnte; § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
findet keine Anwendung.
Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der
Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt,
das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf
Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme
der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des
Verbotes der Annahme von Belohnungen und
Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit
besteht fort.
(3) Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen
von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
(4) Der Beamte ist
1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
2.mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf
Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf
Lebenszeit oder
3. mit der Versetzung zu einem anderen
Dienstherrn oder
4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der
Dienstbezüge
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz
1 entlassen. § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 bis
3 und § 31 Abs. 2 bleiben unberührt.
(5) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit
ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu
übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in
ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung
dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht
zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer
übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus
diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen
nicht.
von
Dr. Frank Schulze
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