Die Berechnung solcher Entgelte ist auch dann unzulässig, wenn sie
unter dem Deckmantel solcher Formulierungen wie "Schadenersatz" oder
"Information des Kunden über den Misserfolg" daherkommen, entschied
dasselbe Gericht jetzt Anfang März dieses Jahres (AZ: XI ZR 154/04).
Denn zur unentgeltlichen Benachrichtigung des Kunden über die
Nichtausführung eines Auftrages sind alle Geldinstitute verpflichtet.
Die Bankkunden sollten also ihre Kontoauszüge sehr sorgfältig auch auf
solche Kosten hin überprüfen, raten Verbraucherzentralen und die
Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB).
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