Depotführung

Bei den Kosten für die Depotführung und für den An- und Verkauf einzelner Werte sieht es schlecht aus. Diese Orderkosten kann die Bank auf den Kunden abwälzen. Auch für objektiv anfallende Fremdkosten im Zusammenhang mit dem Depotwechsel muss der Kunde aufkommen. Diese Umbuchungskosten sind aber sehr gering, da der Depotwechsel in der Regel nur elektronisch erfolgt. Dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind, muss die Bank dem Kunden durch Zahlungsbelege nachweisen. (AZ: XI ZR 200/03 und AZ: XI ZR 49/04)

Weitere wichtige Gerichtsurteile:
Kontopfändung
Freistellungsauftrag
Depotwechsel
Depotführung
Barabhebung
Rücklastschriften
Benachrichtigungsgebühr
Überweisung
Bankberatung
Banklaufzeiten

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Wir führen keine Rechtsberatung durch. Für derartige Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

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