Kreditwesengesetz. Das Kreditwesengesetz, kurz
KWG genannt, dient der staatlichen Aufsicht in dem sensiblen
Wirtschaftssektor, in dem
Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute tätig sind. Das Kreditwesengesetz ist
ein Bundesgesetz, die momentan gültige Fassung stammt vom 5. April
2004.
Das Kreditwesengesetz oder Gesetz über das Kreditwesen soll vor
allem garantieren, dass die Kreditwirtschaft funktionsfähig bleibt.
Gläubigern von Kreditinstituten möchte das Kreditwesengesetz vor dem
Verlust Ihrer Einlagen schützen. Inhaltlich teilt sich das
Kreditwesengesetz in allgemeine Vorschriften, Vorschriften für
Kreditinstitute, Vorschriften bezüglich der Beaufsichtigung der
Institute, Sondervorschriften sowie entsprechende Straf- und
Bußgeldvorschriften. In den Vorschriften für Institute regelt das
Kreditwesengesetz zum Beispiel die Eigenmittelausstattung, die
Liquidität oder die Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen. Neben
den Kundenrechten und Hinweispflichten der Institute regelt das
Kreditwesengesetz aber auch Details zu den nötigen Kreditunterlagen.
Weiterhin enthält das Kreditwesengesetz auch Bestimmungen bezüglich
der Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierliefersystemen bzw.
Wertpapierabrechnungssystemen.
Im Rahmen der Beaufsichtigung der
Kreditinstitute enthält das Kreditwesengesetz auch Ausführungen
hinsichtlich der Zulassung zum Geschäftsbetrieb und zu geschützten
Bezeichnungen wie
Banken, Bankier oder Sparkasse. Des weiteren widmet
sich das Kreditwesengesetz den Prüfungen von Kreditinstituten,
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten und
Finanzholding-Gesellschaften. In seinen Sondervorschriften regelt das
Kreditwesengesetz beispielweise Repräsentanzen von Instituten mit Sitz
im Ausland. In der Praxis ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Sicherung der
Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen
Finanzsystems befasst.
Siehe auch:
Kredit Gesetze Kreditwesengesetz.
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