Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.

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WÜRZBURGER VERSICHERUNGS AG

1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?

Wir bieten Ihnen einen Kreditraten-Ausfallschutz an, mit den Leistungsbausteinen Unfallversicherung und Kreditabsicherung bei Arbeitslosigkeit und sofern vereinbart auch bei Arbeitsunfähigkeit. Grundlagen sind die Allgemeinen Unfall-Versicherungs-Bedingungen (AUB 2011-WV), die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Sparziel- und Finanzierungsabsicherung (AVB Sp/F 2011), die Besonderen Bedingungen Unfallversicherung, die Zusatzbedingungen sowie alle weiteren im Antrag genannten Bedingungen und Vereinbarungen, soweit sie für das gewählte Produkt anwendbar sind.

2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?

a) Versichert sind Unfälle, die Ihnen zustoßen. Soweit Sie nichts anderes mit uns vereinbaren, gilt das grundsätzlich für den gesamten privaten und beruflichen Bereich (auch Sport- und Verkehrsunfälle), weltweit und rund um die Uhr, auch wenn Sie den Unfall selbst verschuldet haben.

Was ist ein Unfall?

Ein Unfall liegt etwa vor, wenn Sie sich verletzen, weil Sie stolpern, ausrutschen, stürzen oder ähnliches, oder von anderen verletzt werden. Keine Unfälle dagegen sind Krankheiten und Abnutzungserscheinungen (z. B. Rückenleiden durch ständiges Sitzen, Schlaganfälle, Herzinfarkte).

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 1 in den AUB 2011-WV.

Was leisten wir?

Die Unfallversicherung ist eine Summenversicherung, d.h. wir zahlen Geldleistungen. Heilbehandlungskosten übernehmen wir in aller Regel nicht. Sie sind Gegenstand der Krankenversicherung.

Hier erläutern wir beispielhaft die besonders wichtige Leistungsart Invaliditätsleistung: Wenn Sie durch einen Unfall dauerhafte Beeinträchtigungen erleiden (z. B. durch Bewegungseinschränkungen, Lähmungen oder Amputationen), zahlen wir je nach Vereinbarung einen einmaligen Betrag (Invaliditätsleistung). Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem Grad der Beeinträchtigung.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 2 in den AUB 2011-WV. Ihrem Antrag können Sie weitere Einzelheiten (z.B. Versicherungssumme) entnehmen.

Werden auf die Invaliditätsleistung Zahlungen angerechnet, die Sie von anderen

wegen des Unfalls erhalten?

Nein. Die Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten Sie unabhängig von und zusätzlich zu anderweitigen Zahlungen, die Sie wegen des Unfalls erhalten, z.B. von der Krankenversicherung, einer gegnerischen Haftpflichtversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer weiteren privaten Unfallversicherung.

b) Versichert sind finanzielle Verluste aufgrund von Arbeitslosigkeit und sofern vereinbart auch aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, in deren Folge Sie die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen für Kredit- oder Ratenverträge nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erfüllen können.

Wann liegt Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vor?

Arbeitslosigkeit im Sinne der Versicherung liegt etwa vor, wenn Sie unverschuldet keiner bezahlten Vollbeschäftigung mehr nachgehen können oder nicht mehr selbständig sind und bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind und sich auch darüber hinaus aktiv um eine Arbeit bemühen. Nicht unter den Leistungsbegriff fällt, wenn Sie die Arbeitslosigkeit z. B. durch eigene Kündigung oder durch vorsätzliches Fehlverhalten (Betrug, Diebstahl usw.) selbst verschuldet haben.

Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherung liegt etwa vor, wenn Sie aufgrund von Gesundheitsstörungen oder eines Unfalls außerstande sind, Ihre bisherige odereine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund Ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse ausgeübt werden kann und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wir können keine Leistung übernehmen für Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit vorhersehbar war, z. B. wenn Sie wegen ernstlichen Erkrankungen bereits in ärztlicher Behandlung sind.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Buchstaben F, G, I und J in den AVB Sp/F 2011.

Was leisten wir?

Die Sparzielabsicherung ist eine Summenversicherung, d. h. wir zahlen die monat­lich vereinbarte Geldleistung unter Beachtung der vertraglich festgelegten Warte- und Karenzzeiten. Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der im Vertrag gewählten Wartefrist. Tritt die Arbeitslosigkeit oder die Arbeitsunfähigkeit während der Wartefrist ein, so besteht für dieses Ereignis kein Leistungsanspruch. Während der Karenzzeit wird keine Leistung gezahlt.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Buchstaben D, F und G in den AVB Sp/F 2011.

3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?

Beitrag, einschließlich Versicherungsteuer 18,80 €

Beitragsfälligkeit/Zahlungsweise monatlich, jeweils zum 1. oder 15.

Erstmals zum Versicherungsbeginn

Vertragslaufzeit 3 Jahr(e)

Die Höhe des Versicherungsbeitrages können Sie dem Antrag entnehmen. Bittebezahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins. Alle weiteren Beiträge sind jeweils zu dem oben angegebenen Termin zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitterechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto.

Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu zahlen.

Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den Zif­fern 10 und 11 in den AUB 2011-WV bzw. dem Buchstaben K in den AVB Sp/F 2011.

4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?

Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen.

Nicht versichert sind insbesondere Unfälle durch Trunkenheit oder Drogenkonsum, mit wenigen Ausnahmen Infektionskrankheiten, Lebensmittel- und andere Vergiftungen, Bandscheibenschäden und die aktive Teilnahme an Motorrennen. Darüber hinaus müssen Sie mit Leistungskürzungen rechnen, soweit die Unfallfolgen durch Krankheiten verstärkt worden sind.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den Ziffern 3 und 5 in den AUB2011-WV.

Nicht versichert ist insbesonders, wenn Sie die Arbeitslosigkeit durch eigene Kündi­gung oder durch vorsätzliches Fehlverhalten selbst verursacht haben. Ferner setzt die Risikoübernahme durch uns voraus, dass Sie in einem festen und langfristig angelegten Arbeitsverhältnis stehen. Danach setzt der Schutz erst ein, wenn Sie mind. 12 Monate bei Ihrem Arbeitgeber tätig sind bzw. seit mind. 24 Monaten selbstständig sind. Bei der Arbeitsunfähigkeit können wir Ihnen keine Leistung bieten, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorhersehbar war, wenn sie absichtlich herbeigeführt wurde, oder bei Schwangerschaft.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den Buchstaben H und I in den AVB Sp/F 2011.

5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beant­worten. Anderenfalls können wir uns vorzeitig von dem Vertrag lösen, und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 13 in den AUB 2011-WV sowie den Buchsta­ben C, H und I in den AVB Sp/F 2011.

6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgenkönnen Verletzungen dieser Pflichten haben?

Ihre Berufstätigkeit hat unmittelbaren Einfluss auf das Unfallrisiko, dem Sie ausge­setzt sind. Wir berücksichtigen sie daher auch bei der Bemessung des Versicherungs­beitrages und der Versicherungssummen. Einen Berufswechsel müssen Sie uns deshalb so bald wie möglich anzeigen, um uns eine Anpassung des Vertrages zu ermög­lichen. Anderenfalls können wir die Leistungen kürzen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 6.2 in den AUB 2011-WV.

7. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?

Nach einem Unfall muss so schnell wie möglich ein Arzt aufgesucht und seinen Anordnungen gefolgt werden. Außerdem sind wir sofort zu informieren. Todesfälle sind uns innerhalb von 48 Stunden zu melden. Wird diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, kann dies zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Sie haben uns den Eintritt der Arbeitslosigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich schriftlich zu melden. Wenn Sie Versicherungsleistung beantragen, müssen Sie uns das Bestehen der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Im Falle der Arbeitslosigkeit kann das durch entsprechende Bescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit erfolgen, das gilt auch für den geforderten Nachweis, dass Sie sich aktiv um Arbeit bemühen. Bei Arbeitsunfähigkeit kann der schriftliche Nachweis durch einen in Deutschland zugelassenen und praktizierenden Arzt erstellt werden. Wird diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, kann dies zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 7 und 8 in den AUB 2011-WV sowie den Buchstaben M und O in den AVB Sp/F 2011.

8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Den beantragten Beginn Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ziffer 3 dieses Blattes. Dort finden Sie auch Hinweise auf Vertragslaufzeit und -ende.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Lauf­zeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kün­digung hierbei drei Monate vor Ablauf der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder jedes darauf folgenden Jahres zugehen muss.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 10 in den AUB 2011-WV sowie den Buchstaben D, E und P in den AVB Sp/F 2011.

9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?

Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 10.3 in den AUB 2011-WV sowie dem Buchstaben P in den AVB Sp/F 2011.

WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG

Wichtige Informationen zum Versicherungsvertrag

Identität des Versicherers

Versicherer ist die Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstraße 11,

97070 Würzburg

Sitz des Unternehmens: Würzburg

Handelsregister: Amtsgericht Würzburg HRB 3500

Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigte des Versicherers

Würzburger Versicherungs-AG

Bahnhofstraße 11, 97070 Würzburg

Vertreten durch den Vorstand: Dr. Klaus Dimmer (Vors.), Dirk Guß, Daniela Streich

Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und zuständige Aufsichtsbehörde

Die Würzburger Versicherungs-AG ist in der Hauptgeschäftstätigkeit auf die

Haftpflicht-, Unfall- und Sachversicherung für private Haushalte spezialisiert.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn

Tel.: 0228 41080, Fax.: 0228 4108 1550, E-Mail: poststelle@bafin.de

Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen

Entfällt

Vertragsgrundlagen

Grundlage des Versicherungsvertrages sind der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge. Es gelten die Allgemeinen Unfall-Versicherungs-Bedingungen (AUB 2011-WV), die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Sparziel- und Finanzierungsabsicherung (AVB Sp/F 2011), die Besonderen Bedingungen Unfallversicherung und die Zusatzbedingungen, eventuell mit Ihnen getroffene Vereinbarungen und die gesetzlichen Bestimmungen. Maßgeblich für den Geltungsbereich der Bedingungen ist der gewählte Deckungsumfang laut Antrag, Versicherungsschein und eventueller Nachträge.

Wesentliche Merkmale der Leistungen

Die private Unfallversicherung bietet der versicherten Person, sofern im Versicherungsschein bzw. Nachtrag nichts anderes vereinbart, weltweit und rund um die Uhr Versicherungsschutz bei Unfällen. Von einem Unfall spricht man, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig Gesundheitsschäden erleidet.

Der Unfallversicherungsschutz kann je nach Inhalt des Verscherungsvertragesbestimmte Leistungsarten umfassen, wie:

• Invaliditätsleistung

• Todesfallleistung

• Kostenersatz für Kosmetische Operationen

• Kurkostenbeihilfe

• Bergungskosten

Die Sparziel- und Finanzierungsabsicherung bietet Ihnen eine finanzielle Unterstützung wenn Sie die im Rahmen von Kreditverträgen eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund von Arbeitslosigkeit und sofern vereinbart auch aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erfüllen können, sofern im Versicherungsschein bzw. Nachtrag nichts anderes vereinbart ist. Die Versicherung ist eine Summenversicherung, d.h. es wird im Leistungsfall die vereinbarte monatliche Summe gezahlt.

Der Vertrag kommt unabhängig von einem eventuell beantragten Kredit zustande. Falls kein abzusichernder Kredit besteht oder Sie die für diesen Leistungsbaustein geltende Altersgrenze von 55 Jahren erreicht haben, wird die Sparziel- und Finanzierungsabsicherung ausgeschlossen und hierfür die Grundinvaliditätssumme der Unfallversicherung verdoppelt. Die versicherten Leistungsarten und Summen ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.

Die Entschädigung wird fällig, wenn die Leistungspflicht der Würzburger Versicherungs-AG dem Grunde und der Höhe nach von uns festgestellt ist. Die Aus­zahlung der Entschädigung erfolgt danach binnen 2 Wochen.

Gesamtpreis und Preisbestandteile

Der zu entrichtende Gesamtpreis ergibt sich aus dem Umfang des von Ihnen gewählten Versicherungsschutzes und ist dem Antrag zu entnehmen. Er beinhal­tet auch die eventuellen Ratenzahlungszuschläge und die Versicherungssteuer. Bei halbjährlicher Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag von 3% und beivierteljährlicher oder monatlicher Zahlweise ein Ratenzahlungszuschlag von 5% erhoben.

Es fallen keine weiteren Gebühren oder Kosten an, außer eventuellen Mahngebühren sowie den uns entstandenen Kosten bei Nichteinlösung im Rahmen eines Lastschrifteinzugsverfahrens trotz erteiltem Abbuchungsauftrag.

Wenn Sie zur Erreichung der Würzburger Versicherungs-AG Telefon-Fernkommunikationsmittel benutzen, so gelten dabei die Preise Ihres Telekommunikations- oder Mobilfunkanbieters.

Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung

Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig vom Bestehen des Widerrufsrechts – sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vordem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag zu zahlen.

Befristung und Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen

Die zur Verfügung gestellten Informationen sind zeitlich unbefristet gültig.

Beginn des Vertrages, Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer der Bindefrist bei Antragstellung

Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ihre Willenserklärung ist der Antrag oder falls der Vertrag im Wege des Fernabsatzgesetzes zustande kommt, Ihre diesbezügliche Vertragserklärung; unsere Willenserklärung ist der Versicherungsschein. Der Vertrag kommt somit mit Zugang des Versicherungsscheins rechtlich zustande.

Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Zahlung der geschuldeten Prämie(Erstprämie), jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.

Das gilt jedoch nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung oder die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Sie sind zwei Wochen an Ihren Antrag gebunden (Antragsbindefrist).

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestim­mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Ver­tragsinformation gemäß § 7 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie eine ord­nungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an die Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstraße 11, 97070 Würzburg Telefax 0931 2795 290; E-Mail: info@wuerzburger.com.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufes endet Ihr Versicherungsschutz und wir wer­den die entrichteten Beiträge zurückzahlen.

Laufzeit und Ende des Vertrages, Kündigungsrecht

Die mögliche Laufzeit des Vertrages ist dem Antrag zu entnehmen. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres die Kündigung in Schriftform zugegangen ist. Ein Versiche­rungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann von Ihnen oder von uns zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Klagen gegen die Würzburger Versicherungs-AG können erhoben werden in Würzburg, oder an dem Ort, an dem Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Sprache

Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation wäh­rend der Vertragslaufzeit ist Deutsch.

Außergerichtliches Schlichtungs- und Beschwerdeverfahren

Unsere Versicherung ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können deshalb das kostenlose und außergerichtliche Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, sofern Sie mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden sind. Schlichtungsversuche und Beschwerden können an folgende Schlichtungs­ und Beschwerdestellen gerichtet werden: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin

Tel.: 0180 422 4424 (0,24 Euro je Anruf), Fax: 0180 422 4425

E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de

Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt hiervon unberührt.

Wenn Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sind, oder Meinungs­verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, so können Sie sich direkt an den Vorstand der Würzburger Versicherungs-AG oder auch an die oben genannte für uns zuständige Aufsichtsbehörde wenden.


 

Würzburger Versicherungs-AG | Bahnhofstraße 11 | 97070 Würzburg

Telefon 09 31 . 27 95-0 | Telefax 0931 . 27 95 291

Sitz der Gesellschaft Würzburg, HRB 3500

Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Ronald Frohne

Vorstand: Dr. Klaus Dimmer, Dirk Guß, Daniela Streich


 

WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG

Allgemeine Unfall-Versicherungs-Bedingungen (AUB 2011-WV)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sparziel- und Finanzierungsabsicherung

(AVB Sp/F 2011)


 

A Allgemeine Unfall-Versicherungs-Bedingungen (AUB 2011-WV)

 

B Zusatzbedingungen


 

C Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sparziel- und Finanzierungsabsicherung (AVB Sp/F 2011)


 

D Merkblatt zur Datenverarbeitung


 

E Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)


 

A Allgemeine Unfall-Versicherungs-Bedingungen (AUB 2011-WV)

Der Versicherungsumfang

1. Was ist versichert?

1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.

1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

– ein Gelenk verrenkt wird oder

– Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziff. 3), nicht versicherbare Personen (Ziff. 4) sowie die Ausschlüsse (Ziff. 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten.

2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?

Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in

zusätzlichen Bedingungen beschrieben.

Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.

2.1 Invaliditätsleistung

2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:

2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.

Die Invalidität ist

– innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und

– innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.

2.1.2 Art und Höhe der Leistung:

2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.

2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche­rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.

2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:

Arm 70%

Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%

Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60%

Hand 55%

Daumen 20%

Zeigefinger 10%

anderer Finger 5%

Bein über der Mitte des Oberschenkels 70%

Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60%

Bein bis unterhalb des Knies 50%

Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45%

Fuß 40%

große Zehe 5%

andere Zehe 2%

Auge 50%

Gehör auf einem Ohr 30%

Geruchssinn 10%

Geschmackssinn 5%

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziff. 2.1.2.2.1 und Ziff. 2.1.2.2.2 zu bemessen.

2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermit­telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.

2.1.2.3 entfällt

2.1.2.4 Stirbt die versicherte Person

– aus unfallfreier Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder

- gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,

und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

2.2 Übergangsleistung

2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung:

Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt

– nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und

– ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen

noch um mindestens 50% beeinträchtigt.

Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden. Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfal­les unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.

2.2.2 Art und Höhe der Leistung

Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssummegezahlt. Eine für andere Leistungsarten vereinbarte dynamische Erhöhung von Leistung und Beitrag findet auf diese Leistung keine Anwendung.

Bestehen bei uns mehrere Verträge für die versicherte Person, so wird die Leistung nur aus einem dieser Verträge erbracht.

2.3 Tagegeld

2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist unfallbedingt

– in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und

– in ärztlicher Behandlung.

2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung:

Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.

2.4 Krankenhaustagegeld

2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.

2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung:

Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssum­me für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens

jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.

2.5 Genesungsgeld

2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung:

Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen wor­den und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziff. 2.4.

2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung:

Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 100 Tage und zwar

für den 1. bis 10. Tag 100 Prozent

für den 11. bis 20. Tag 50 Prozent

für den 21. bis 100. Tag 25 Prozent

des Krankenhaustagegeldes.

2.6 Todesfallleistung

2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung:

Die versicherte Person ist in Folge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziff. 7.5 weisen wir hin.

2.6.2 Höhe der Leistung:

Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme

gezahlt.

2.7 Unfallrente

2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen

oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) mindestens zu 50 % (Invalidi­tätsgrad) beeinträchtigt.

2.7.2 Art und Höhe der Leistung:

Die Unfallrente zahlen wir

– in Abhängigkeit vom festgestellten Invaliditätsgrad und

– unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person in der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

2.7.2.1 Grundlage für die Berechnung der Leistung ist der Grad der unfallbedingten Invalidität (Invaliditätsgrad) und die vereinbarte Versicherungssumme für den entsprechenden Invaliditätsgrad.

2.7.2.1.1 Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern

2.1.2.2.1 bis 2.1.2.2.4 der AUB 2011. Sie und wir sind gemäß Ziffer 9.4AUB 2011 berechtigt den Invaliditätsgrad jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.

2.7.2.1.2 Eventuell zu Ziffer 2.1.2.3 AUB 2011 vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln, besondere Gliedertaxen für bestimmte Berufsgruppen oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Unfallrente unberücksichtigt.

2.7.2.2 Die Unfallrente wird rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, geleistet. Sie wird monatlich im Voraus bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem

2.7.2.2.1 die versicherte Person stirbt oder

2.7.2.2.2 wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 2.7.2.1 AUB 2011 vorgenommene ärztliche Bemessung ergeben hat, dass der Grad der Invalidität unter 50 % gesunken ist.

2.8 Kosmetische Operationen

2.8.1 Voraussetzungen für die Leistung:

2.8.1.1 Die Körperoberfläche der versicherten Person ist durch den Unfall derart beschädigt oder verformt, dass nach Abschluss der Heilbe­handlungen das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person dauernd beeinträchtigt ist.

2.8.1.2 Die versicherte Person hat sich nach dem Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.

2.8.1.3 Die kosmetische Operation und die klinische Behandlung erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall. Der Beginn der Behandlung ist uns vorher anzuzeigen.

2.8.1.4 Hat ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, wird der zu zahlende Betrag um diese Vorleistung gekürzt. Dies gilt insbesondere für die Leistungen eines gesetzlichen oder privaten Kosten- oder Leistungsträgers. Bestehen bei uns mehrere Verträge für die versicherte Person, so wird die Leistung nur aus einem dieser Verträge erbracht.

2.8.2 Art und Höhe der Leistung:

Es wird Ersatz geleistet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für nachgewiesene

- Arztkosten und sonstige Operationskosten

- Notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus

- Kein Ersatz wird geleistet für Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten

- Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Hinzuziehung von beruflichem Pflegepersonalärztlich angeordnet wurde.

2.8.2.1 Eine für andere Leistungsarten vereinbarte dynamische Erhöhung von Leistung und Beitrag findet auf diese Leistung keine Anwendung.

2.9 Bergungskosten / Unfallservice

2.9.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten.

2.9.2 Art und Höhe der Leistung:

Wir übernehmen bis zur vereinbarten Versicherungssumme die folgenden

Leistungen:

2.9.2.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdien­sten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Die Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.

2.9.2.2 Beschaffung/Bereitstellung von Informationen über die Möglichkeit ärztlicher Versorgung und Herstellung der Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus.

2.9.2.3 Ersatz der Kosten für den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet.

2.9.2.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.

2.9.2.5 Ersatz der zusätzlichen Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem Urlaub im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und dem mitreisenden Partner der versicherten Person.

2.9.2.6 Ersatz der Kosten für die Überführung zum ständigen Wohnsitz im Todesfall im Inland. Bei Todesfall im Ausland Ersatz der Kosten für die Überführung zum ständigen Wohnsitz oder Ersatz der Kosten für die Bestattung im Ausland.

2.9.2.7 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor, und es kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Leistungen eines gesetzlichen oder privaten Kosten- oder Leistungsträgers. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kön­nen Sie sich unmittelbar an uns halten.

2.9.2.8 Bestehen bei uns mehrere Verträge für die versicherte Person, so wird die Leistung nur aus einem dieser Verträge erbracht.

2.9.2.9 Eine für andere Leistungsarten vereinbarte dynamische Erhöhung von Leistung und Beitrag findet auf diese Leistung keine Anwendung.

2.10 Kurkostenbeihilfe

2.10.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person tritt nach einem unfallbedingten Krankenhausaufent­halt von mindestens 21 Tagen eine medizinisch notwendige Kur- oder Rehabi­litationsmaßnahme an, die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht und durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen ist. Die Kur- oder Rehabili­tationsmaßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Krankenhausbehandlung angetreten sein und eine Mindestdauer von 21 Tagen, maximal eine Dauer von 28 Tagen haben.

2.10.2 Art und Höhe der Leistung:

2.10.2.1 Wir übernehmen bis zur vereinbarten Versicherungssumme die Kosten für ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel (z. B. Bäder, Massagen und Krankengymnastik) sowie die Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung.

2.10.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor, und es kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Leistungen eines gesetzlichen oder privaten Kosten- oder Leistungsträgers.

2.10.2.3 Die Leistung kann für jeden Unfall nur einmal in Anspruch genommen werden.

2.10.2.4 Bestehen bei uns mehrere Verträge für die versicherte Person, so wird die Leistung nur aus einem dieser Verträge erbracht.

2.10.2.5 Eine für andere Leistungsarten vereinbarte dynamische Erhöhung von Leistung und Beitrag findet auf diese Leistung keine Anwendung.

2.11 Sofortleistung bei Schwerverletzung

2.11.1 Voraussetzungen für die Leistung:

Die versicherte Person ist durch einen Unfall schwer verletzt worden. Eine

schwere Verletzung liegt vor bei:

- Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks

- Amputation eines Armes oder einer Hand

- Amputation eines Beines oder eines Fußes

- Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche

- Erblindung auf beiden Augen

- Schwere Mehrfachverletzungen

- Gewebe zerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder

- Brüche langer Röhrenknochen an zwei unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten oder

- Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen

• Gewebe zerstörender Schaden eines inneren Organs,

• Bruch eines langen Röhrenknochens,

• Bruch des Beckens,

• Bruch der Wirbelsäule

2.11.2 Art und Höhe der Leistung:

2.11.2.1 Wir zahlen die für die versicherte Person vereinbarte Versicherungssumme für Todesfallleistung als Invaliditätsvorschuss, sofern der Tod nicht innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt.

2.11.2.2 Die Höhe der Leistung ist auf maximal 6.000 EUR begrenzt, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

2.11.2.3 Diese Leistung (Invaliditätsvorschuss) wird mit einer späteren Invaliditätsleistung verrechnet.

2.11.2.4 Eine für andere Leistungsarten vereinbarte dynamische Erhöhung von Leistung und Beitrag findet auf diese Leistung keine Anwendung.

2.11.2.5 Bestehen bei uns mehrere Verträge für die versicherte Person, so wird die Leistung nur aus einem dieser Verträge erbracht.

3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?

Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädi­gung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich

– im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,

– im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen

die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.

4. Welche Personen sind nicht versicherbar?

4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind bei allen Leistungen:

- dauernd pflegebedürftige Personen. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.

- Personen, deren Teilhabe am allgemeinen Leben dauerhaft ausgeschlossen ist. Für die Einordnung sind insbesondere der mentale Geisteszustand und die objektiven Lebensumstände der Person zu berücksichtigen

- schwer- und schwerstpflegebedürftige Personen (Pflegestufe II und III) im Sinne der sozialen Pflegeversicherung.

- Personen mit einer Gehbehinderung, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen oder beantragt haben oder die die Voraussetzungen für den Erhalt des Ausweises erfüllen.

- Personen mit vorgeschädigter Hüfte. Hierzu zählen insbesondere Personen, deren Hüftgelenk operiert wurde, Personen, die bereits einen Oberschenkelhalsbruch erlitten haben, sowie Personen, deren gesundheitliche Vorschädigung zu einer Gehbehinderung führte.

4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.

4.3 Der für die unter Ziffer 4.1 genannten Personen seit Vertragsschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen.

5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.

5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.

5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.

5.1.4 Unfälle der versicherten Person

– als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;

– bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;

– bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.

5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtver­anstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrtenbeteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:

5.2.1 Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertragfallendes Unfallereignis nach Ziff. 1.3 die überwiegende Ursache ist.

5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.

5.2.3 Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.

5.2.4 Infektionen.

5.2.4.1. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie

– durch Insektenstiche oder -bisse oder

– durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.

5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für

– Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für

– Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziff. 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten.

5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziff. 5.2.3 Satz 2 entsprechend.

5.2.5 Vergiftungen in Folge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.

5.2.6 Krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?

6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs

6.1.1 Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder-Tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht:

– Sie zahlen den bisherigen Beitrag und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend.

– Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag.

6.1.2 Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort.

6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung

6.2.1 Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängen maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter.

6.2.2 Errechnen sich bei gleich bleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Erklärung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.

6.2.3 Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Erklärung zugeht.

Der Leistungsfall

7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?

Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen.

7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzthinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.

7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.

7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten ein­schließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.

7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durcheinen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?

Wird eine Obliegenheit nach Ziff. 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.

Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhält­nis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtausüben.

9. Wann sind die Leistungen fällig?

9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristenbeginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:

– Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,

– beim Invaliditatsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.

Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir

– bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicherten Summe,

– bei Übergangsleistung bis zu 1 Prozent der versicherten Summe,

– bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz,

- bei Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaustagegeldsatz.

Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.

9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.

9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss

– von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziff. 9.1,

– von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.

Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung,

als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5% jährlich zu

verzinsen.

9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheini­gung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.

Die Versicherungsdauer

10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen?

10.1 Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziff. 11.2 zahlen.

10.2 Dauer und Ende des Vertrages

Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

10.3 Kündigung nach Versicherungsfall

Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.

Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung

oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein.

Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam.

Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,

spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen

wirksam.

10.4 Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen

Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist.

Der Versicherungsbeitrag

11. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

11.1 Beitrag und Versicherungsteuer

Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.

11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag

11.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung

Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag

nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes

Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu

einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem

Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch

einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge auf­merksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die

Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

11.2.3 Rücktritt

Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir

vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können

nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu

vertreten haben.

11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung /Folgebeitrag

11.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung

Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

11.3.2 Verzug

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in

Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.

Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen

eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist

nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die

Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die

nach den Ziffern 11.3.3 und 11.3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.

Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu

verlangen.

11.3.3 Kein Versicherungsschutz

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht

ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der

Zahlungsaufforderung nach Ziff. 11.3.2 Abs. 2 darauf hingewiesen wurden.

11.3.4 Kündigung

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit

der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 11.3.2 Abs. 2 darauf hingewiesen haben.

Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den

angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die

zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,

besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

11.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung

als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden

kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen

werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich

nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.

Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass

der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.

11.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind.

Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

11.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

11.7 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und

– Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen­det hatten,

– die Versicherung nicht gekündigt war und

– Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,

gilt folgendes:

11.7.1 Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter geführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

11.7.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Weitere Bestimmungen

12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?

12.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

12.2 Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.

12.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.

13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?

13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textformgefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige ver­pflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannah­me Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

13.2 Rücktritt

13.2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.

13.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts

Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich nochgrob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

13.2.3 Folgen des Rücktritts

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

13.3 Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung

13.3.1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtsverletzung hingewiesen haben. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntniserlangt haben. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

13.3.2 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Ver­langen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi­cherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtsverletzung hingewiesen haben. Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglichweitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeige­pflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen. Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen.

13.4. Anfechtung

Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

14. entfällt

15. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?

15.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

15.2 Ist ein einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.

16. Welches Gericht ist zuständig?

16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlichzuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla­geerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

17.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

17.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.

18. Welches Recht findet Anwendung?

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


 

B Zusatzbedingungen


 

Die folgenden Besonderen Bedingungen sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie in Ihrer Versicherungspolice bzw. im gültigen Versicherungs-Policen-Nachtrag genannt sind.


 

Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (5oo %)

Ziffer 2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011) wird wie folgt erweitert

Für den 25 % übersteigenden Teil erfolgt die Abrechnung gemäß nachfolgender Tabelle.

Tabelle zur Leistungsberechnung:

von auf von auf von auf von auf

% % % % % % % %

26 28 45 85 64 170 83 265

27 31 46 88 65 175 84 270

28 34 47 91 66 180 85 275

29 37 48 94 67 185 86 280

30 40 49 97 68 190 87 285

31 43 50 100 69 195 88 290

32 46 51 105 70 200 89 295

33 49 52 110 71 205 90 400

34 52 53 115 72 210 91 410

35 55 54 120 73 215 92 420

36 58 55 125 74 220 93 430

37 61 56 130 75 225 94 440

38 64 57 135 76 230 95 450

39 67 58 140 77 235 96 460

40 70 59 145 78 240 97 470

41 73 60 150 79 245 98 480

42 76 61 155 80 250 99 490

43 79 62 160 81 255 100 500

44 82 63 165 82 260


 

Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (1000 %)

Ziffer 2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011) wird wie folgt erweitert:

Für den 25 % übersteigenden Teil erfolgt die Abrechnung gemäß nachfolgender Tabelle. Tabelle zur Leistungsberechnung:

von auf von auf von auf von auf

% % % % % % % %

26 30 45 125 64 496 83 762

27 35 46 130 65 510 84 776

28 40 47 135 66 524 85 790

29 45 48 140 67 538 86 804

30 50 49 145 68 552 87 818

31 55 50 150 69 566 88 832

32 60 51 314 70 580 89 846

33 65 52 328 71 594 90 860

34 70 53 342 72 608 91 874

35 75 54 356 73 622 92 888

36 80 55 370 74 636 93 902

37 85 56 384 75 650 94 916

38 90 57 398 76 664 95 930

39 95 58 412 77 678 96 944

40 100 59 426 78 692 97 958

41 105 60 440 79 706 98 972

42 110 61 454 80 720 99 986

43 115 62 468 81 734 100 1000

44 120 63 482 82 748


 

Besondere Bedingungen für die Soforthilfe bei Krebserkrankungen in der Kinder-Unfallversicherung (BB Soforthilfe Krebserkrankung 2011)

In Erweiterung von Ziffer 2 AUB 2011 besteht Versicherungsschutz, wenn nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten ab Versicherungsbeginn bei dem versicherten Kind erstmals eine Krebserkrankung ärztlich festgestellt wird. Die Versicherungsleistung erbringen wir in Form einer Einmalzahlung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Leistungsart entfällt mit der Auszahlung der Versicherungssumme, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Bestehen bei uns mehrere Verträge für das versicherte Kind, so wird die Leistung nur aus einem dieser Verträge erbracht. Eine für andere Leistungsarten vereinbarte dynamische Erhöhung von Leistung und Beitrag findet auf diese Leistung keine Anwendung.


 

C Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sparziel- und Finanzierungsabsicherung (AVB Sp/F 2011)

A. Allgemeines

1. Sie sind Versicherungsnehmer, versicherte Person (Versicherter) und Beitragszahler.

2. Diese Versicherung dient der Sicherung folgender Zahlungsverpflichtungen:

- Sparzielabsicherung: Sparvertrag, Ansparplan bzw. Kapitallebens oder Rentenversicherung und Bausparverträge;

- Finanzierungsabsicherung: Finanzierungsvertrag

Folgende Risiken sind, sofern beantragt und im Versicherungsschein und seinen etwaigen Nachträgen dokumentiert, nach Maßgabe dieser Bedingungen versichert:

- Arbeitsunfähigkeit (Klauseln F, H und J)

- Arbeitslosigkeit (Klauseln G, I und J)

B. Wer ist der Versicherer?

Versicherer ist die Würzburger Versicherungs-AG, Würzburg.

C. Wer ist versichert?

1. Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn Sie:

- eine Zahlungsverpflichtung gemäß Klausel A Nr. 2 eingegangen sind und hierfür eine monatliche Rate an ein Finanzinstitut (Bank, Versicherung, Bausparkasse o.ä.) zu zahlen haben und- einen Antrag auf Versicherungsschutz gestellt haben und

- bei Antragstellung mindestens 18 Jahre und höchstens 55 Jahre alt sind und

- bei Antragstellung oder bei Eintritt des Versicherungsfalles seit mindestens 24 Monaten innerhalb Deutschlands Vollzeit beschäftigt sind und hiervon seit mindestens 12 Monaten bei ein und demselben Arbeitgeber tätig sind oder

- bei Antragstellung oder bei Eintritt des Versicherungsfalles seit min­ destens 24 Monaten innerhalb Deutschlands selbständig tätig sind.

2. Vollzeitbeschäftigt im Sinne der Versicherungsbedingungen ist, wer in

einem unbefristeten, bezahlten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis von mehr als 18 Stunden pro Woche steht.

Hiervon ausgeschlossen sind folgende Tätigkeiten:

- Saisonarbeiten,

- befristete Arbeitsverhältnisse,

- projektgebundene Arbeiten, für die Sie speziell angestellt wurden,

- Arbeiten bei Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten,

- Ausbildungszeiten (auch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.), Grundwehrdienst, Zivildienst.

3. Selbständig tätig im Sinne der Versicherungsbedingungen ist, wer

einen freien Beruf ausübt, ein Gewerbe betreibt oder unmittelbar oder

mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Leitung einer Perso­ nen- oder Kapitalgesellschaft, in welcher er selbst als Organ tätig ist,

ausübt oder ausüben kann.

Hiervon ausgeschlossen sind folgende Branchen und Funktionen:

- Gastgewerbe,

- Schausteller,

- Taxiunternehmer,

- Schauspieler und Artisten,

- Kleingewerbetreibende,

- Inhaber von Reisegewerbescheinen,

- Handelsvertreter und Künstler,

- Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH.

D. Wann beginnt die Versicherung?

1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit und nicht vor Zahlung der Prämie.

2. Die Wartezeit für Leistungen wegen

- Arbeitsunfähigkeit und

- Arbeitslosigkeit

richtet sich nach dem beantragten Tarif und ist im Versicherungsschein ausgewiesen.

Die Wartezeit beginnt mit dem Beginn des Versicherungsvertrages, allerdings nicht vor dem Beginndatum des Vertrages der nach Klausel A Nr. 2 eingegangenen Zahlungsverpflichtung. Tritt eine Arbeitsunfä­higkeit oder eine Arbeitslosigkeit innerhalb der Wartezeit ein, so

besteht für dieses Ereignis kein Leistungsanspruch.

E. Wann endet die Versicherung?

1. Diese Versicherung ist ein Jahresvertrag. Sie verlängert sich von Jahr zu Jahr um ein weiteres Jahr, es sei denn, sie endet zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte:

- mit Ihrem Tod;

- mit vorzeitiger oder planmäßiger Beendigung des Vertrages der nach Klausel A Nr. 2 eingegangenen Zahlungsverpflichtung;

- mit Ablauf des Versicherungsmonats, in welchem Sie Ihr 55. -Lebensjahr vollenden;

- mit dem Ablauf des Versicherungsmonats, in welchem wir die Gesamtversicherungsleistung von 24 monatlichen Versicherungsleistungen erbracht haben;

- mit Ihrem Eintritt in den endgültigen Ruhestand, einschließlich Vorruhestand. Sie müssen uns den Eintritt in den endgültigen Ruhestand oder Vorruhestand anzeigen;

- mit der Kündigung des Versicherungsvertrags (Klausel P).

2. Sollte vor Wirksamwerden einer Kündigung durch uns ein Versicherungsfall eingetreten sein, so werden wir die Versicherungsleistung auch über den Beendigungszeitpunkt hinaus nach diesen Bedingungen erbringen.

3. Die Laufzeit der Versicherung ist die Periode zwischen dem Beginn, wie unter Klausel D, und dem Ende der Versicherung, wie unter Klausel E, genannt.

F. Was ist Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen und welche Versicherungsleistung erbringen wir in diesem Fall?

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie in Folge von Gesundheitsstörungen oder aufgrund eines Unfalls außerstande sind, Ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund Ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse ausgeübt werden kann und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Ferner müssen Sie sich wegen dieser Gesundheitsstörungen in regelmäßiger Behandlung eines innerhalb Deutschlandszugelassenen und praktizierenden Arztes befinden.

1. Ein Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit entsteht erst nach Ablauf der Karenzzeit und nur für den der Karenzzeit nachfolgenden Zeitraum. Berechnungsbasis für den Leistungsanspruch ist der auf die Karenzzeit folgende Zeitraum.

2. Die Karenzzeit richtet sich nach dem beantragten Tarif und ist im Versicherungsschein ausgewiesen.

3. Werden Sie während der Laufzeit dieser Versicherung (s. Klausel E Nr. 3)mindestens für die Dauer der Karenzzeit arbeitsunfähig, so werden wir je Monat die vereinbarte monatliche Versicherungsleistung zahlen.

4. Die Höchstleistungsdauer für einen Versicherungsfall, d.h. der Zeitraum, für den Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung bezogen werden können, ist jedoch beschränkt auf 12 Monate und für mehr als einen Versicherungsfall auf 24 Monate während der Laufzeit der Versicherung.

5. Die monatliche Versicherungsleistung kann mit Ihrem Prämienkonto für die Versicherung oder, nach Vereinbarung, direkt mit Ihrem Anspar- oder Finanzierungskonto verrechnet werden.

G. Was ist Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen und welche Versicherungsleistung erbringen wir in diesem Fall?

Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten Vollzeitbeschäftigung nachgehen oder nicht mehr selbständig tätig sind und bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder gleichzusetzende Leistungen beziehen und sich aktiv um Arbeit bemü­hen. Selbständige, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder gleichzusetzende Leistungen haben, müssen dies durch einen entsprechenden Negativbescheid der Agentur für Arbeit nachweisen.

1. Ein Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit entsteht erst nach Ablauf der Karenzzeit und nur für den der Karenzzeit nachfolgenden Zeitraum. Berechnungsbasis für den Leistungsanspruch ist der auf die Karenzzeit folgende Zeitraum.

2. Die Karenzzeit richtet sich nach dem beantragten Tarif und ist im Versicherungsschein ausgewiesen.

3. Werden Sie während der Laufzeit dieser Versicherung (s. Klausel E Nr. 3)mindestens für die Dauer der Karenzzeit arbeitslos, so werden wir je Monat die vereinbarte monatliche Versicherungsleistung zahlen.

4. Die Höchstleistungsdauer für einen Versicherungsfall, d.h. der Zeit­raum, für den Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung bezogen werden können, ist jedoch beschränkt auf 12 Monate und für mehr als einen Versicherungsfall auf 24 Monate während der Laufzeit der Versicherung.

5. Die monatliche Versicherungsleistung kann mit Ihrem Prämienkonto für die Versicherung oder, nach Vereinbarung, direkt mit Ihrem Anspar- oder Finanzierungskonto verrechnet werden.

H. In welchen Fällen von Arbeitsunfähigkeit ist der Versicherungs­schutz ausgeschlossen?

1. Keine Versicherungsleistung wird gezahlt:

- bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Ihnen bekannten ernstlichen Erkrankungen* oder Unfallfolgen, wegen derer Sie in den letzten 12Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurden. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.

* Ernstliche Erkrankungen sind z.B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen/AIDS, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen.

- wenn Sie zu einer Zeit arbeitsunfähig werden, zu der Sie nicht vollzeitbeschäftigt (für mehr als 18 Stunden pro Woche) oder selbständig tätig waren;

- wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt und auf Gesundheitsstörungen zurückzuführen ist, die bei Ihnen in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn aufgetreten waren und die Sie bei Versicherungsbeginn kannten oder wegen derer Sie innerhalb der letzten 12 Mona­te vor Versicherungsbeginn in ärztlicher Behandlung waren;

- wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 24 Monaten nach Versi­cherungsbeginn eintritt und auf Gesundheitsstörungen zurückzuführen ist, die bei Ihnen in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn aufgetreten waren und die Ihnen in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.

2. Ferner wird keine Versicherungsleistung gezahlt bei Arbeitsunfähigkeit verursacht durch:

- absichtliches Herbeiführen von Krankheiten oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, werden wir leisten;

- Schwangerschaft;

- Sucht (z.B. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch) oder durch eine durch Trunkenheit bedingte Bewusstseinsstörung;

- unmittelbare oder mittelbare Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern Sie auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen haben;

- Strahlung, Kontamination oder radioaktive Einwirkungen, egal aus welcher Quelle;

- psychische Krankheiten oder geistige oder nervliche Störungen;

- chirurgische Eingriffe und medizinische Behandlungen, die nicht aus medizinischen Gründen durchgeführt wurden;

- die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch Sie.

Keine Versicherungsleistung wird gezahlt wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit für Zeiträume, in denen schon eine Leistung von uns bezogen wird (wechselseitige Ausschlüsse).

I. In welchen Fällen von Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1. Keine Versicherungsleistung wird gezahlt bei Arbeitslosigkeit, wenn:

- Sie nicht entweder bei Versicherungsbeginn oder bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seit mindestens 24 Monaten innerhalb Deutschlands Vollzeit beschäftigt sind und hiervon seit mindestens 12 Monaten bei ein und demselben Arbeitgeber tätig waren oder innerhalb Deutschlands seit mindestens 24 Monaten selbständigtätig sind;

- Sie bei Versicherungsbeginn von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis hatten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatten;

- Sie während der Probezeit arbeitslos werden;

- Sie arbeitslos werden aufgrund von Ausschlüssen, die unter Arbeitsunfähigkeit genannt wurden (Klausel H);

- Sie es versäumt haben, als ehemals Vollzeitbeschäftiger das Arbeitslosengeld oder gleichzusetzende Leistungen zu beantragen oder Sie es als ehemals Selbständiger versäumt haben, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden;

- Sie Übergangsgeld, z. B. im Rahmen einer Umschulung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder anderer Programme erhalten;

- Sie Arbeitslosengeld oder gleichzusetzende Leistungen im Anschluss an die vollständige Ausschöpfung von Leistungen aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung erhalten (Aussteuerung).

2. Ferner wird keine Versicherungsleistung gezahlt bei Arbeitslosigkeit, die durch einen der folgenden Umstände eintritt:

- vorsätzliches Fehlverhalten (z.B. Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, etc.) durch Sie;

- Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag selbst kündigen oder eine einvernehmliche Aufhebung akzeptieren (wird der Arbeitsvertrag aufgehoben, nachdem Ihnen gekündigt worden ist, so gelten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt als arbeitslos, zu dem diese Kündigung Ihr Arbeitsverhältnis beendet hätte).

Keine Versicherungsleistung wird gezahlt wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit für Zeiträume, in denen schon eine Leistung von uns bezogen wird (wechselseitige Ausschlüsse).

J. Mehrfache Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit

1. Sollte eine Versicherungsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit gezahlt worden sein, so müssen Sie nach Einstellung der Versicherungsleistung und vor Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit folgende Zeit­räume Vollzeit beschäftigt gearbeitet haben oder selbständig tätig gewesen sein, um einen Anspruch wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit geltend machen zu können:

- wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer im Vergleich zur vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit andersartigen Gesundheitsstö­rung beruht, mindestens 30 aufeinander folgende Tage;

- wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer gleichartigen Gesund­heitsstörung beruht, mindestens 180 aufeinander folgende Tage.

2. Für den Fall, dass zwei Zeiträume, in denen Sie arbeitslos sind, nur drei Monate oder weniger auseinander liegen, wird der gesamte Zeitraum insgesamt als ein Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit behandelt, wobei wir aber keine Leistung für die Zeiten erbringen, in denen Sie zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitslosigkeit berufstätig sind.

3. Sofern zwei Zeiträume, in denen Sie arbeitslos sind, länger als drei Monate auseinander liegen, wird dies nicht als ein Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit behandelt. In diesem Fall müssen Sie nach Beendigung der Arbeitslosigkeit und vor Eintritt einer erneuten Arbeitslosigkeit 180 aufeinander folgende Tage Vollzeit beschäftigt oder selbständig gewesen sein, um einen Anspruch wegen der erneuten Arbeitslosigkeit geltend machen zu können.

K. Prämie, Prämienzahlung, Prämienverzug und Prämienanpassung

1. Beitrag und Versicherungsteuer

Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.

2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger Beitrag

2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung

Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes

Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

2.3 Rücktritt

Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag

3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung

Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

3.2 Verzug

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Nrn. 3.3 und 3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

3.3 Kein Versicherungsschutz

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3.2 Satz 2 ff. darauf hingewiesen wurden.

3.4 Kündigung

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3.2 Satz 2 ff. darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

4 . Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.

5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszah­lung verlangen.

6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

7. Wir können die Höhe der Versicherungsprämie für Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit anpassen, wenn dies aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland, insbesondere infolge gestiegener Arbeitslosigkeit, erforderlich ist. Wir werden Prämienerhöhungen nur zum Jah­resende vornehmen, wobei die Prämie maximal um 5% pro Jahr erhöht werden kann. Änderungen der Prämie werden mit der nächsten Prämienfälligkeit wirksam, wenn wir Ihnen die Prämienänderung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes der alten und neuen Prämie spätestens drei Monate vor Wirksamwerden mitteilen. In diesem Fall haben Sie das Recht, den Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung zu kündigen (gemäß § 40 VVG). Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung der Prämienerhöhung noch einmal gesondert hinweisen.

L. Prämienzahlung während eines Leistungsfalles

Prämien sind auch für die Zeiträume zu zahlen, in denen Sie Versicherungsleistungen erhalten.

M. Wie wird der Schaden gemeldet? (Obliegenheiten im Schadenfall)

1. Sie haben uns den Eintritt des Versicherungsfalls (Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bereits die Kenntnis über den bevorstehenden Eintritt des Versicherungsfalles ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf Versicherungsleistung muss innerhalb von 120 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls und/oder Kenntnis des bevorste­henden Eintritts des Versicherungsfalles geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der frühestmögliche Zeitpunkt.

2. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Versicherungsleistung verwenden Sie bitte die hierfür bestimmten Antragsformulare, die Sie von uns unter der Adresse Würzburger Versicherungs-AG, Postfach 6829, 97018 Würzburg beziehen können. Das ausgefüllte Formularmuss dann an uns zurückgesandt werden.

3. Ansprüche aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, sind für jeden Monat, für den Sie Versicherungsleistung beantragen, erneut geltend zu machen. Entsprechende Folgeanträge werden von uns mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zur Verfügung gestellt.

4. Eine Leistungspflicht von uns besteht nur, sofern Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen dieser Bedingungen gegeben sind.

5. Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir alle notwendigen Nachweise verlangen, die für den jeweiligen Anspruch auf Versicherungsleistung von Bedeutung sind. Das sind insbesondere:

- Nachweis über das Fortbestehen der Versicherung, z. B. der Nachweis, dass keine Ereignisse eingetreten sind, die nach Klausel E zur Beendigung des Versicherungsvertrages führen;

- einen Nachweis über Ihr Alter;

- einen durch einen innerhalb Deutschlands zugelassenen und praktizierenden Arzt erstellten Nachweis über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren Ursache;

- eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit, dass Sie arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld oder gleichzusetzende Leistungen beziehen. Für Selbständige ist eine Bescheini­gung der zuständigen Agentur für Arbeit, dass Sie arbeitslos gemeldet sind, erforderlich;

- Nachweise darüber, dass Sie sich aktiv um Arbeit bemühen. Dieses gilt auch für Selbständige. Die hiermit verbundenen Kosten haben Sie zu tragen.

6. Wir können, auch während wir Versicherungsleistungen erbringen, weitere Nachweise darüber verlangen, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsleistung noch immer erfüllt werden.

7. Ferner können wir, dann allerdings auf unsere Kosten, Ihre Untersuchung durch einen von uns bestimmten, zugelassenen und praktizierenden Arzt verlangen.

N. Verhältnis von Arbeitsunfähigkeit zu Arbeitslosigkeit

1. Sofern Sie Versicherungsleistungen aufgrund von Arbeitsunfähigkeiterhalten und während dieser Zeit arbeitslos werden, gelten die folgenden Bestimmungen:

- Sie haben uns die veränderten Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

- Versicherungsleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit werden weiterhin nach Maßgabe der Klauseln F, H und J gezahlt. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit können Sie einen Anspruch auf Versicherungsleistung wegen Arbeitslosigkeit geltend machen.

- Bei der Prüfung des Anspruchs auf Versicherungsleistung (Berechnung der Wartezeit) wegen Arbeitslosigkeit werden wir die Zeit der Arbeitsunfähigkeit als Vollzeitbeschäftigung, bzw. Selbständige Tätigkeit, anrechnen. Die Gesamtversicherungsleistung für Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit ist auf 12 monatliche Zahlungen begrenzt.

2. Sofern Sie Versicherungsleistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten und während dieser Zeit arbeitsunfähig werden, gelten die folgenden Bestimmungen:

- Sie haben uns die veränderten Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

- Der Anspruch auf Versicherungsleistung wegen Arbeitslosigkeit endet an dem Tag, an dem Sie Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Versicherungsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit werden wir das Erfordernis Ihrer Vollzeitbeschäftigung oder Selbständigen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit außer Betracht lassen. Die Gesamtversicherungsleistung für Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit ist auf 12 monatliche Zahlungen begrenzt.

O. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?

Wird eine Obliegenheit nach Klausel M vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.

Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtausüben.

P. Kündigung

Nach Ablauf der 14-tägigen gesetzlichen Widerrufsfrist können Sie den Versicherungsvertrag jederzeit zum Ablauf des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Prämienrückgewähr findet nicht statt. Ein Rückkaufswert fällt bei dieser Versicherung nicht an. Das Kündigungsrecht steht uns ebenfalls zu.

Q. Wie ist der Vertrag an den Überschüssen der Gesellschaft beteiligt?

Der Versicherungsvertrag ist nicht an den Überschüssen der Gesell­schaft beteiligt.

R. Welches Gericht ist zuständig?

1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

S. Welches Recht findet Anwendung?

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


 

D Merkblatt zur Datenverarbeitung


 

Versicherer können heute ihre Aufgabe nur mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Gleiches gilt für die Tätigkeit des Sie betreuenden Vermittlers. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich bearbeiten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nut­zung der Daten zu Ihrer Person (personenbezogene Daten) bezeichnen wir im Folgenden vereinfachend als „Datenverarbeitung“. Diese Datenverarbeitung ist zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn Sie eingewilligt haben.

Bedeutung Ihrer Einwilligungserklärung

Die Datenverarbeitung über die gesetzlichen Erlaubnistatbestände hinaus bedarf Ihrer Einwilligung. Deshalb haben wir in den Versicherungsantrag eine „Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung“ aufgenommen. Das Vertrauen, das Sie uns mit Ihrer Einwilligung entgegenbringen, wissen wir zu schätzen. Wir werden mit Ihren Daten sorgfältig umgehen. Die Einwilligung gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus. Bei einer Antragsablehnung endet sie jedoch sofort – außer in der Kranken- und Unfallversicherung.

Schweigepflichtentbindung

Die Übermittlung von Daten, die einem Berufsgeheimnis (z. B. der ärztlichen Schweigepflicht) unterliegen, setzt eine spezielle Erlaubnis voraus, die „Schweigepflichtentbindung“. Für die Antragsprüfung werden solche Daten in der Regel nicht benötigt. Sollten wir diese Daten im Ausnahmefall dennoch brauchen, werden wir Sie direkt um Ihre Erlaubnis fragen. Im Lei­stungsfall werden wir Sie um die Entbindung von der Schweigepflicht bitten, wenn dies zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich wird.

Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer

Wir (die Würzburger Versicherungs-AG) speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen odereines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Sachschaden oder bei erfolgter Schadenregulierung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).

2. Datenübermittlung an Rückversicherer, andere Versicherer und externe Dienstleister

Im Interesse unserer Versicherungsnehmer werden wir auf einen Ausgleich der von uns übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Versicherer und Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese benötigen im Einzelfall versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags, sowie im Leistungsfall ggf. auch Ihre Personalien.

Darüber hinaus bedienen wir uns im Leistungsfall qualifizierter externer Dienstleister um Sie – z. B. bei einem Schadenereignis im Ausland – unter­stützen zu können. Hierzu werden Ihre Personalien und die nötigen Daten zur Kontaktaufnahme mit Ihnen weitergegeben.

3. Datenverarbeitung der Würzburger Versicherungs-AG

Um eine effiziente, kostengünstige und dem höchsten Stand der Technikentsprechende Abwicklung der Datenverarbeitung zu gewährleisten, ist die Würzburger Versicherungs-AG auch berechtigt, externe und nicht in Deutschland beheimatete Dienstleister mit der Sicherung oder der Verwaltung der Daten zu beauftragen oder deren Leistungen einzubeziehen. Die Würzburger Versicherungs-AG ist dafür verantwortlich, dass die Vorschrif­ten des BDSG und auch die oben skizzierten Regelungen eingehalten werden. Die externen Dienstleister werden bezüglich der Vorschriften und Vorgaben entsprechend geschult und deren Einhaltung wird überwacht.

4. Betreuung durch Vertriebspartner

In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots der Würzburger Versicherungs-AG bzw. ihrer Kooperationspartner werden Sie durch einen Vertriebspartner betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzangelegenheiten beräto der den Sie als Versicherungsmakler mit der Betreuung beauftragt haben, bei Finanzdienstleistungen auch die betreffenden Kooperationspartner.

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertriebspartner zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungslei­stungen. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Perso­nenversicherung können an den zuständigen Vertriebspartner auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertriebspartner verarbei­ten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertriebspartner ist grundsätzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen (z.B. Berufsge­heimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zustän­dige Vertriebspartner wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit (z.B. durch Kündigung des Vertriebspartnervertrags), regelt die Würzburger Versicherungs-AG Ihre Betreuung neu, sofern Sie nicht selbst einen anderen Vertriebspartner bestimmen; Sie werden darüber informiert.

5. Ihre Datenschutzrechte

Sie haben nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre durch uns gespeicherten Daten und deren Verwendung, sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sper­rung oder Löschung dieser Daten. Nach dem Teledienstedatenschutzgesetz haben Sie außerdem das Recht, eine eventuell erteilte Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Internet-Nutzungsdaten jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen sowie eventuell zu Ihrer Person oder unter einem Pseudonymgespeicherte Internet-Nutzungsdaten jederzeit einzusehen. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte stets an unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten.


 

E Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz


 

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versiche­rungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei­lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 23 Gefahrerhöhung

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Fristkündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einergroben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfallesbestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einervertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin­weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.


 

Würzburger Versicherungs-AG | Bahnhofstraße 11 | 97070 Würzburg

Telefon 09 31 . 27 95-0 | Telefax 0931 . 27 95 291

Sitz der Gesellschaft Würzburg, HRB 3500

Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Ronald Frohne

Vorstand: Dr. Klaus Dimmer, Dirk Guß, Daniela Streich


 



 

Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)


 

Version 09/2011/



 

I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit


 

Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, die Würzburger Versicherungs-AG, insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung. Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt, anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogener Daten (z. B. Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf diese kann bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzichtet werden. Zudem ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung auch für die Fälle, die nicht von vornherein durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst werden. (Vgl. dazu Ziffer II.)
Einen intensiveren Schutz genießen besondere Arten personenbezogener Daten (insbesondere Ihre Gesundheitsdaten). Wir dürfen sie im Regelfall nur verwenden, wenn Sie zuvor hierzu ausdrücklich einwilligen.
Mit den nachfolgenden Einwilligungen ermöglichen Sie zudem eine Datenverwendung auch solcher Daten, die dem besonderen gesetzlichen Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Strafgesetzbuch unterliegen. Diese Einwilligungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligungserklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen.



 

II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten



 

Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden
 

1. zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht durch die Würzburger Versicherungs-AG


 

2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe.


 

3. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur dortigen Verwendung durch Rückversicherer, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie - sofern erforderlich - ebenfalls entsprechende Daten übermitteln.


 

4. durch andere Unternehmen / Personen innerhalb und außerhalb der Würzburger Versicherungs-AG, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt. Die Unternehmen / Personen werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertragsund Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die eingeschalteten Unternehmen / Personen sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten.


 

5. zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige Finanzdienstleistungen durch den für mich zuständigen Vermittler.



 

III. Datenverwendung zur Risikobeurteilung und Leistungsprüfung


Ich willige in die Verwendung der erfassten oder von mir angegebenen oder übermittelten Gesundheitsdaten zur Risikobeurteilung und zur Leistungsprüfung durch die Würzburger Versicherungs-AG ein. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenvermeidung sind zu beachten.

 

IV. Erklärung für mitzuversichernde Personen


 

Die vorstehenden Erklärungen gebe ich auch für meine mitzuversichernden Kinder sowie die von mir gesetzlich vertretenen mitzuversichernden Personen ab, die die Bed